Reklamationen

Die SSO bietet zwei Anlaufstellen, die Patientinnen und Patienten von SSO-Zahnärztinnen und -Zahnärzten bei Problemen im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung zur Verfügung stehen. Dies sind die Zahnärztliche Ombudsstelle (ZOS) und die Zahnärztliche Schlichtungskommission (ZSK).

Die SSO beider Basel empfiehlt grundsätzlich, zunächst mit der behandelnden Zahnärztin oder dem behandelnden Zahnarzt Kontakt aufzunehmen, um zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Führt dieses Gespräch zu keinem Erfolg, können Betroffene an die zahnärztliche Ombudsstelle gelangen.

Basel-Stadt

Die Zahnärztliche Ombudsstelle (ZOS)

Diese Ombudsstelle ist unter der Telefonnummer 061 312 02 81 erreichbar. Betroffene können ihr Anliegen auch per E-Mail an folgende Adresse senden: sekretariat [at] sso-basel.ch. Die Ombudsstelle nimmt die Frage oder Beschwerde entgegen und berät Betroffene. Diese Beratung ist kostenlos. Kann das Problem nicht zur Zufriedenheit der Patientin oder des Patienten gelöst werden, empfiehlt sich die Kontaktnahme mit der  Zahnärztlichen Schlichtungskommission. Das ist die nächsthöhere Instanz.

Die Zahnärztliche Schlichtungskommission (ZSK)

Die Zahnärztliche Schlichtungskommission ist ein Gremium von 6 von der SSO gewählten Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten, die jeweils zu zweit in einem Expertenteam tätig sind. Der Präsident dieser Kommission ist der Verbandsjurist, der dafür sorgt, dass eine Schlichtung auch nach rechtlichen Aspekten korrekt abläuft.

Angaben zum Problem, beziehungsweise eine Beschwerde sind schriftlich zu formulieren, zu begründen und unter Beilage von vorhandenen Unterlagen an das Sekretariat der SSO Basel-Stadt einzureichen. Die  Zahnärztliche Schlichtungskommission nimmt ihre Arbeit auf, sobald die betroffene Person einen Kostenvorschuss von CHF 300.- geleistet hat. Dieser wird nach Abschluss des Verfahrens anteilmässig auf die Parteien verteilt. Das dem Fall zugeteilte Expertenteam hört sich die Schilderungen der betroffenen Person an, studiert die zugehörigen Akten und führt bei Bedarf eine klinische Untersuchung durch. Ebenfalls werden die Röntgenbilder und die gesamte Behandlung inkl. Honorarforderung beurteilt. Es wird versucht, zwischen den beiden Parteien einen Vergleich zu erzielen und zu einer gütlichen Lösung zu kommen. Das Expertenteam fasst den Fall schriftlich zusammen und stellt diese Zusammenfassung den Parteien zur Verfügung – unabhängig vom Ausgang der Beschwerde.

Führt die Schlichtungsverhandlung durch die Experten der Zahnärztlichen Schlichtungskommission zu keinem Erfolg, d.h. die Parteien anerkennen den Vermittlungsvorschlag nicht, wird das Verfahren eingestellt und als erledigt abgeschrieben. Es bleibt alsdann nur noch der weit kostspieligere Gang an die ordentlichen Gerichte.

Der im Schlussbericht zusammengefasste Befund mit Lösungsvorschlag kann allenfalls vor Gericht verwendet werden. Wichtig: Nur die der SSO angehörenden Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen sich der zahnmedizinischen Begutachtung stellen

Baselland

Die Zahnärztliche Ombudsstelle (ZOS)

Diese Ombudsstelle ist über das Sekretarat der Sektion Baselland unter der Telefonnummer 061 961 12 12 erreichbar. Betroffene können ihr Anliegen auch per E-Mail an folgende Adresse senden: sekretariat [at] sso-bl.ch. Das Sekretariat nimmt die Frage oder Beschwerde entgegen und leitet sie an die Ombudsstelle weiter. Diese Dienstleistung sowie die Beratung der Ombudsstelle ist kostenlos. Kann das Problem nicht zur Zufriedenheit der Patientin oder des Patienten gelöst werden, empfiehlt sich die Kontaktnahme mit der Zahnärztlichen Schlichtungskommission (ZSK). Das ist die nächsthöhere Instanz.

Die Zahnärztliche Schlichtungskommission (ZSK)

Die Zahnärztliche Schlichtungskommission ist ein Gremium von 8 von der SSO gewählten Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten, die jeweils zu zweit in einem Expertenteam tätig sind. Eine juristisch beratende Person sorgt dafür, dass eine Schlichtung auch nach rechtlichen Aspekten korrekt abläuft. Als weitere Fachperson kann übergeordnet ein Hochschulexperte hinzugezogen werden.

Angaben zum Problem, beziehungsweise eine Beschwerde sind schriftlich zu formulieren, zu begründen und unter Beilage von vorhandenen Unterlagen an das Sekretariat der SSO Baselland einzureichen. Die  Zahnärztliche Schlichtungskommission nimmt ihre Arbeit auf, sobald die betroffene Person einen Kostenvorschuss von CHF 500.- geleistet hat. Dieser wird je nach Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Partei angelastet oder hälftig aufgeteilt. Das dem Fall zugeteilte Expertenteam hört sich die Schilderungen der betroffenen Person an und untersucht sie klinisch. Ebenfalls werden die Röntgenbilder und die gesamte Behandlung inkl. Honorarforderung beurteilt. Es wird versucht, zwischen den beiden Parteien einen Vergleich zu erzielen und zu einer gütlichen Lösung zu kommen. Das Expertenteam der Zahnärztlichen Schlichtungskommission fasst den Fall schriftlich zusammen und stellt diese Zusammenfassung den Parteien zur Verfügung – unabhängig vom Ausgang der Beschwerde.

Führt die Schlichtungsverhandlung durch die Experten zu keinem Erfolg, d.h. die Parteien anerkennen den Vermittlungsvorschlag nicht, wird das Verfahren eingestellt und als erledigt abgeschrieben. Es bleibt alsdann nur noch der weit kostspieligere Gang an die ordentlichen Gerichte. Der im Schlussbericht zusammengefasste Befund mit Lösungsvorschlag kann allenfalls vor Gericht verwendet werden.